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BGH: Werbung mit „Zentrum“ nicht gleich „Centrum“
Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012, Az.: I ZR 104/10 entschieden, dass bei dem Begriff „Zentrum“ nicht im selben Maße wie bei dem Begriff „Centrum“ ein Bedeutungswandel festzustellen sei.
Zur Verdeutlichung der Problematik folgender Fall: Die Beklagte betrieb eine Klinik und warb mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum.“ Hiergegen klagte eine Mitbewerberin, die eine andere Klinik in demselben Bundesland betrieb, auf Unterlassung. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG, da der unzutreffende Eindruck entstünde, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Begriff "Zentrum" auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Dem war aber in Wahrheit nicht so.
Der BGH bejahte eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend sei, komme es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Der Begriff „Zentrum“ werde von zahlreichen Krankenhäusern im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet. Der Begriff stehe zugleich für besondere Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Überdies könne auch nicht von einem Bedeutungswandel des Begriffs „Zentrum“ ausgegangen werden. Der Verkehr verbinde mit dem Begriff immer noch eine besondere Qualität. Anders als bei dem neumodernen Begriff „Centrum“ scheide eine generalisierende Betrachtung, hin zu einem weiteren Verkehrsverständnis, aus. Beiden Begrifflichkeiten komme eine unterschiedliche Aussagekraft zu, so dass im Ergebnis eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vorliege.