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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Werbung mit „Zentrum“ nicht gleich „Centrum“

Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012, Az.: I ZR 104/10 entschieden, dass bei dem  Begriff „Zentrum“ nicht im selben Maße wie bei dem Begriff „Centrum“ ein Bedeutungswandel festzustellen sei.

Zur Verdeutlichung der Problematik folgender Fall: Die Beklagte betrieb eine Klinik und warb mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum.“ Hiergegen klagte eine Mitbewerberin, die eine andere Klinik in demselben Bundesland betrieb, auf Unterlassung. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG, da der unzutreffende Eindruck entstünde, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Begriff "Zentrum" auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Dem war aber in Wahrheit nicht so.

Der BGH bejahte eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend sei, komme es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Der Begriff „Zentrum“ werde von zahlreichen Krankenhäusern im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet. Der Begriff stehe zugleich für besondere Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Überdies könne auch nicht von einem Bedeutungswandel des Begriffs „Zentrum“ ausgegangen werden. Der Verkehr verbinde mit dem Begriff immer noch eine besondere Qualität. Anders als bei dem neumodernen Begriff „Centrum“ scheide eine generalisierende Betrachtung, hin zu einem weiteren Verkehrsverständnis, aus. Beiden Begrifflichkeiten komme eine unterschiedliche Aussagekraft zu, so dass im Ergebnis eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vorliege.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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