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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Grundlose Verlängerung einer befristeten Rabattaktion irreführend

Der BGH hat mit Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09 entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nicht grundlos verlängert werden darf – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor.

Beide Parteien sind Betreiber von Möbelhäusern. Die Klägerin warb anlässlich ihres Firmenjubiläums mit einer Preisrabattaktion. Die Aktion war zeitlich befristetet und eine Fristverlängerung war nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet verlängerte die Beklagte aufgrund des großen wirtschaftlichen Erfolges die Aktion zweimal jeweils um eine Woche.

Die Klägerin sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und zog vor Gericht. Die Richter am BGH schlossen sich den Argumenten der Klägerin an. Der Verbraucher werde durch die unangekündigte Verlängerung der Rabattaktion in die Irre geführt. Ob eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliege, bestimme sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Grundsätzlich habe sich ein Unternehmen bei einer zeitlich befristeten Rabattaktion an die Befristung zu halten. Nur wenn unvorhergesehene Umstände, mit denen der Unternehmer nicht rechnen konnte, einträten, sei eine Verlängerung der Verkaufsaktion möglich. Derartige Umstände (z.B. die Schließung des Geschäfts wegen höherer Gewalt) konnte die Beklagte aber nicht vortragen. Der bloße wirtschaftliche Erfolg einer zeitlich befristeten  Rabattaktion sei nicht ausreichend, um eine Verlängerung zu rechtfertigen.

Der Verbraucher sei daher über die Dauer der Aktion getäuscht worden, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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