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BGH: Grundlose Verlängerung einer befristeten Rabattaktion irreführend
Der BGH hat mit Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09 entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nicht grundlos verlängert werden darf – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor.
Beide Parteien sind Betreiber von Möbelhäusern. Die Klägerin warb anlässlich ihres Firmenjubiläums mit einer Preisrabattaktion. Die Aktion war zeitlich befristetet und eine Fristverlängerung war nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet verlängerte die Beklagte aufgrund des großen wirtschaftlichen Erfolges die Aktion zweimal jeweils um eine Woche.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und zog vor Gericht. Die Richter am BGH schlossen sich den Argumenten der Klägerin an. Der Verbraucher werde durch die unangekündigte Verlängerung der Rabattaktion in die Irre geführt. Ob eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliege, bestimme sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Grundsätzlich habe sich ein Unternehmen bei einer zeitlich befristeten Rabattaktion an die Befristung zu halten. Nur wenn unvorhergesehene Umstände, mit denen der Unternehmer nicht rechnen konnte, einträten, sei eine Verlängerung der Verkaufsaktion möglich. Derartige Umstände (z.B. die Schließung des Geschäfts wegen höherer Gewalt) konnte die Beklagte aber nicht vortragen. Der bloße wirtschaftliche Erfolg einer zeitlich befristeten Rabattaktion sei nicht ausreichend, um eine Verlängerung zu rechtfertigen.
Der Verbraucher sei daher über die Dauer der Aktion getäuscht worden, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei.