Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern - insbesondere solche,…
Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH wegen „Klingande – Punga“
Zur Zeit lässt die DigiRights Administration GmbH durch die Rechtsanwalt Daniel Sebastian Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aussprechen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Das gegenständliche Werk aus der Abmahnung ist „Klingande – Punga“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Betroffenes Werk: Klingande – Punga
Abmahnung und Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?
Der Vorwurf aus einer urheberrechtlichen Abmahnung lautet immer darauf, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden sein soll. Es geht also in derartigen Abmahnungen nicht um den "Download" (also das Herunterladen) des Films, Musikalbums, Liedes Hörbuchs oder ebooks, sondern den unerlaubten "Upload" (also das Weitergeben) der Datei an andere Nutzer.
Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.
Der abgemahnte Anschlussinhaber muss diese Vermutung erschüttern, wenn er sich gegen die Abmahnung verteidigen möchte.
Aus dieser Ausgangslage heraus resultieren die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch.
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen tatsächlich erst einmal im Hintergrund. Im Vordergrund ist der Unterlassungsanspruch anzusetzen.
Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Der Unterlassungsanspruch
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
- Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten
Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.