Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Frankfurt a.M.: PAngVO-Preisangabepflichten gelten nicht auf Auto-Fachmesse IAA
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 29.11.2013, Az.: 6 W 111/13 entschieden, dass Unternehmen, welche ihre Produkte auf einer bekannten Auto-Fachmesse präsentieren, nicht verpflichtet sind, die Preisangabenpflicht nach § 1 PAngVO gegenüber Verbrauchern einzuhalten.
Die Antragsgegnerin stellte auf der bekannten Auto-Fachmesse IAA mehrere Fahrzeuge aus, ohne die Preisangabenpflicht nach der PAngVO zu beachten. Ein bekannter Sportwagen-Hersteller sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngVO und verlangte Unterlassung.
Die Richter am OLG Frankfurt a.M. verneinten das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG bestehe nicht, da kein Verstoß gegen die PAngVO vorliege. Nach § 1 PAngVO ist zur Angabe von Preisen verpflichtet, wer Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet. Unter einem „Angebot von Waren“ i.S. des § 1 PAngVO ist eine Aufforderung zum Kauf und nicht bloße Werbung zu verstehen. Ein solches Angebot an Letztverbraucher liege bei einer Automobilmesse nicht vor. Vielmehr handele es sich um eine Leistungsschau der Automobilhersteller und damit letztlich um eine Werbemaßnahme. Ziel der Autohersteller sei es, auf ihre neuen Produkte aufmerksam zu machen, eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf sei damit nicht verbunden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sich die Automesse nicht vorrangig an Letztverbraucher richte. Es handele sich um eine Fachmesse, welche nur an bestimmten Tagen für Endverbraucher geöffnet sei.