Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Widerrufsrecht: wer trägt die Rücksendekosten?
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Ohne individualvertragliche Vereinbarung sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu tragen (Grundsatz).
Eine Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB möglich. Demnach können dem Verbraucher bei einem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Anm.: Durch die geplante Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/83/EU zum 13.06.2014 soll der bisher geltende Grundsatz umgekehrt werden- demnach hätte der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, unabhängig vom Preis der Sache. Dies soll aber nicht gelten, wenn individualvertraglich etwas anderer vereinbart wurde oder wenn der Unternehmer den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht nicht informiert hat.