Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Widerrufsrecht: wer trägt die Hinsendekosten?
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Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Nach einem Urteil des EuGH vom 15.04.2010, Az.: C-511/08 muss ein Unternehmer die anfallenden Kosten für die Lieferung der Ware dem widerrufenden Verbraucher erstatten. Der Verbraucher ist bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde. In diesem Fall wären keine Hinsendekosten angefallen.
Dies gilt nach der bisherigen Rechtslage auch für Fälle wo der Verbraucher eine, abweichend vom Standardversand, teurere Versandmethode gewählt hat (z.B. Expressversand). Auch diese Mehrkosten sind erstattungsfähig.
Anm.: Durch die geplante Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/83/EU zum 13.06.2014 soll insoweit eine Änderung stattfinden, als das zusätzliche Kosten, die über die Kosten für eine Standardlieferung hinausgehen, nicht mehr vom Unternehmer zu erstatten sind.