Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Vorrang der Nacherfüllung vor dem Rücktritt
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Im Falle eines Mangels kann der Käufer primär Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass der geschlossene Vertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies liegt regelmäßig im Interesse beider Parteien. Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz kommen grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung in Betracht. Der Verkäufer soll eine zweite Chance erhalten, seine Vertragspflichten doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Man bezeichnet dies auch als „Recht zur zweiten Andienung“.
Hat die Nacherfüllung allerdings auch beim zweiten Versuch nicht geklappt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, da ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.