Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
VG Stuttgart: Mengenangabe der in Druckerpatronen enthaltenen Tinte nicht erforderlich
Das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 16.01.2013, Az.: 12 K 2568/12 entschieden, dass Druckerpatronenverpackungen nicht mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein müssen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen, was einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung darstellt. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage und bekam Recht. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien verpackte Erzeugnisse bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatronen selbst und nicht die darin enthaltene Tinte. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-) fertige Einheit. Insofern sei der Fall anders zu behandeln als bei sog. Nachfüllpackungen, wo die Füllmenge entscheidend sei. Aus diesem Grunde sei die Klägerin nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge der in ihren Druckerpatronen enthaltenen Tinte in ml zu machen. Da die Klägerin im Übrigen Angaben zur Stückzahl der in der Verkaufsverpackung befindlichen Druckerpatronen gemacht hat, kommt ein Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung nicht in Betracht.