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VG Braunschweig: Angebot von „Apotheken-Taler“ für rezeptpflichtige Arzneimittel zulässig
Das VG Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2012, Az.: 5 A 34/11 entschieden, dass geringwertige Zugaben für rezeptpflichtige Medikamente zulässig sein können.
Eine Apotheke hatte ihren Kunden einen sog. „Apotheken-Taler“ im Wert von 50 Cent für rezeptpflichtige Medikamente angeboten. Die „Taler" können nach dem Konzept des Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden. Die zuständige Apothekenkammer rügte das Verhalten des Apothekers und untersagte das Modell. Zu Unrecht, wie nun das VG Braunschweig feststellte. Zwar liege ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vor, die Untersagung sei aber nicht verhältnismäßig gewesen, da nach dem Heilmittelwerberecht die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten" zulässig sei. Der „Apotheken-Taler“ stelle eine solche geringwertige Kleinigkeit dar, wofür schon der Wert (50 Cent) spreche. Demzufolge sei die Auffassung der Apothekenkammer, es handele sich um einen (gesetzlich verbotenen) Barrabatt auf preisgebundene Arzneimittel, nicht zutreffend.