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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Braunschweig: Angebot von „Apotheken-Taler“ für rezeptpflichtige Arzneimittel zulässig

Das VG Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2012, Az.: 5 A 34/11 entschieden, dass  geringwertige Zugaben für rezeptpflichtige Medikamente zulässig sein können.

Eine Apotheke hatte ihren Kunden einen sog. „Apotheken-Taler“ im Wert von 50 Cent für rezeptpflichtige Medikamente angeboten. Die „Taler" können nach dem Konzept des Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden. Die zuständige Apothekenkammer rügte das Verhalten des Apothekers und untersagte das Modell. Zu Unrecht, wie nun das VG Braunschweig feststellte. Zwar liege ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vor, die Untersagung sei aber nicht verhältnismäßig gewesen, da nach dem Heilmittelwerberecht die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten" zulässig sei. Der „Apotheken-Taler“ stelle eine solche geringwertige Kleinigkeit dar, wofür schon der Wert (50 Cent) spreche. Demzufolge sei die Auffassung der Apothekenkammer, es handele sich um einen (gesetzlich verbotenen) Barrabatt auf preisgebundene Arzneimittel, nicht zutreffend.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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