Überspringen zu Hauptinhalt

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

Telefax: 08161 789 7555

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Urheberrecht: Unterlassungsklage

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Vor allem die nach wie vor zunehmende Digitalisierung von Werken und deren Verbreitung im Internet hat dazu geführt, dass in der anwaltlichen Beratungspraxis mehr und mehr Fälle aus dem Bereich des Urheberrechts auftreten. Der ständige Zugang zu (urheberrechtlich geschützten) Bildern, Texten oder Filmen bringt nahezu zwangsläufig häufigere Rechtsverletzungen mit sich. Schnell ist ein Werk, zum Beispiel ein Bild, mit einer Suchmaschine gefunden, auf dem eigenen Rechner abgespeichert und dann auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Vielen Internetnutzern ist aber nicht bewusst, dass aus diesem vermeintlich harmlosen Vorgang umfangreiche Ansprüche folgen können.

Dem Gesetz nachstehen demjenigen, der ein Werk schafft, verschiedene Rechte zu, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, das Werk zu verbreiten oder das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Diese Rechte stehen grundsätzlich nur dem Urheber oder solchen Personen, denen der Urheber eine entsprechende Erlaubnis eingeräumt hat, zu. Wird ohne entsprechende Erlaubnis in die genannten Rechte eingegriffen, so liegt eine Rechtsverletzung vor, gegen die der Urheber sich wehren kann.

Die Ansprüche, die der Urheber hier geltend machen kann, sind aber nicht nur auf Schadenersatz gerichtet, sondern vor allem sieht das Gesetz vor, dass weitere Rechtsverletzungen unterbunden werden sollen. Zu diesem Zweck steht in § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung und – im Falle der Wiederholungsgefahr – Unterlassung zur Verfügung.

Dieser Anspruch bildet oft den Hauptbestandteil urheberrechtlicher Streitigkeiten, weil die Ausübung der Urheberrechte allein durch den Urheber nicht nur dessen ideellen, sondern auch seinen wirtschaftlichen Interessen dient. Mit anderen Worten: wer ein Bild macht, einen Text schreibt, Musik komponiert oder einen Film erstellt, der soll auch einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können. Insbesondere, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden soll, zeigt sich die Bedeutung dieses Unterlassungsanspruchs.

Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wird regelmäßig eine so genannte Abmahnung ausgesprochen. Eine solche Abmahnung dient dazu, den vermeintlichen Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und ihm eine Möglichkeit zu bieten, diese ohne ein gerichtliches Verfahren abzustellen. Im Regelfall werden damit auch erhebliche Kosten eingespart. Wenn die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich begangen wurde, dann reicht es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches aber nicht aus, diese einfach einzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass allein die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Aus diesem Grund werden mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung neben Ansprüchen auf Schadenersatz oder Auskunft immer auf Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese stehen absolut im Vordergrund und müssen in jedem Fall beachtet werden. Anders als dies von rechtsunkundigen Personen oft behauptet wird, ist eine Abmahnung vor diesem Hintergrund auch nicht einfach auf Abzocke gerichtet, sondern muss durchaus als ernst zu nehmendes Problem angesehen werden.

Nach Erhalt einer Abmahnung ist es daher wichtig, zunächst zu verstehen, dass es in allererster Linie um die Unterlassung, und erst in einem zweiten Schritt um mögliche Zahlungsansprüche geht. Je nachdem ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt und die geltend gemachten Ansprüche bestehen oder nicht, muss daher die Reaktion auf die Abmahnung entsprechend angepasst werden. Sofern die mit der Abmahnung geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, sollte die Abmahnung zurückgewiesen werden. Wenn hingegen die Abmahnung berechtigt ist und der Unterlassungsanspruch besteht, dann muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Das bedeutet nicht, dass hierbei auf eine vorformulierte Unterlassungserklärung, wie sie eine Abmahnung oft beigefügt ist, zurückgegriffen werden muss. Tatsächlich sollte eine Unterlassungserklärung immer selbst verfasst bzw. die originale Erklärung abgeändert werden, da die Wirkungen eine Unterlassungserklärung grundsätzlich lebenslang greifen und der Unterlassungsanspruch daher nur so weit wie wirklich notwendig erfüllt werden sollte.

Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist auch unabhängig von der Zahlungsforderung. Es ist durchaus möglich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne dabei eine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung einzuräumen. Soweit es dann noch um Zahlungsansprüche geht, kann um diese gesondert gestritten werden. Das ist schon aus Kostensicht sinnvoll, weil gerichtliche Verfahren, die allein auf Zahlung gerichtet sind, viel weniger kosten als Unterlassungsverfahren.

Wenn hingegen Unterlassungsansprüche vor Gericht landen, so lösen diese Verfahren im Regelfall extrem hohe Gerichts- und Anwaltskosten aus. Das liegt daran, weil der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs in den allermeisten Fällen mehrere tausend Euro beträgt, dementsprechend auch die gesetzlich geregelten Gebühren bei Gericht bzw. Anwaltskosten ansteigen.

Beispiel: In einem gerichtlichen Verfahren wird der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er ein mit der Bildersuche von Google gefundenes Foto auf seiner nicht ausschließlich privat genutzten Internetseite veröffentlicht hat. Den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs hat der Kläger mit 10.000,- Euro angegeben. Würde der Beklagte in diesem Verfahren vollumfänglich verlieren, so müsste er auch die vollen Verfahrenskosten tragen. Bei dem beispielhaft gewählten Gegenstandswert würden sich diese auf einem Betrag in Höhe von 4.090,70 Euro belaufen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei obigem Beispiel allein um die anfallenden Verfahrenskosten handelt. Verliert der Beklagte vor Gericht, so ist die Angelegenheit damit also noch nicht zwangsläufig abgeschlossen: es können weitere Kosten folgen, wenn zum Beispiel Schadenersatzansprüche zusätzlich geltend gemacht werden. Selbst auf den ersten Blick einfache Angelegenheiten können daher schnell ungeahnt hohe Kosten auslösen.

Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs zeigt sich überdies auch in dem gestellten Antrag, der einer Unterlassungsklage zu Grunde liegt:

„Der Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, das Lichtbildwerk …, wie in der Anlage … abgebildet, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/ oder Vervielfältigungen dieses Lichtbildwerks ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen und/ oder machen zu lassen, (…)“

Aus diesem Fall sollten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen keinesfalls als Abzocke abgetan werden, sondern rechtzeitig und insbesondere vor Erhebung einer Unterlassungsklage reagiert werden. Dazu ist der Erfahrung nach die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen des Urheberrechts unverzichtbar.

Sollte eine Angelegenheit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bereits ins gerichtliche Stadium gelangt sein, so lassen sich trotzdem oft noch Lösungen finden und es kann zumeist Schadensbegrenzung betrieben werden.

Wir vertreten regelmäßig Mandanten, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben und können Ihnen daher auch in Ihrer Angelegenheit beratend zur Seite stehen. Daneben haben unsere Anwälte auch Erfahrung aus Unterlassungsklageverfahren, insbesondere an den Landgerichten in München, Landshut und Umgebung.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen