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Mit welchen Kosten muss nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung gerechnet werden?

Für die meisten Betroffenen, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stellt sich vor Beauftragung eines Anwalts die Frage, mit welchen Kosten dies verbunden ist.
Die Kosten, die bei Beauftragung eines Anwalts anfallen, richten sich im Wesentlichen nach folgenden Punkten: soll außergerichtlich auf eine Abmahnung reagiert werden oder befindet sich das Verfahren bereits vor Gericht?
Außergerichtliche Tätigkeit
Wenn die Beauftragung eines Anwalts direkt nach Erhalt einer Abmahnung erfolgt, so bemessen sich die Anwaltskosten entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder anhand einer Honorarvereinbarung.
Grundsätzlich berechnen Anwälte die angefallenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das für bestimmte Tätigkeiten – ausgehend von einem bestimmten Gegenstandswert – bestimmte Gebühren festgelegt. Je nach Umfang der Tätigkeit fallen dabei eine so genannte Geschäftsgebühr oder auch eine Einigungsgebühr an. Die genaue Höhe dieser Gebühren ist davon abhängig, wie hoch der Streitwert liegt. Problematisch an urheberrechtlichen Abmahnungen ist, dass der Streitwert hier im Regelfall sehr hoch angesetzt werden muss: denn es geht in erster Linie nicht um die Forderung aus der Abmahnung (also den Schadenersatz), sondern es wird immer ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Unterlassungsansprüche werden aber im Regelfall mit hohen Gegenstandswerten bemessen, so dass bei einer Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durchaus Kosten im Raum stehen können, die die reine Zahlungsforderung aus der Abmahnung erreichen oder sogar übersteigen.
Beispiel: ein Anschlussinhaber erhält eine Abmahnung und wird zur Zahlung von 800,- Euro Schadenersatz / Anwaltskosten sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Für die Unterlassungsforderung wird ein Gegenstandswert von „nur“ 5.000,- Euro angenommen (Anmerkung: normalerweise werden Unterlassungsansprüche mit höheren Streitwerten bemessen, 10.000,- Euro oder mehr sind in diesem Bereich nicht unüblich). Würde in dieser Sache ein Anwalt tätig, der dazu rät, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, so können schon hieraus Geschäfts- und Einigungsgebühr anfallen mit der Folge, dass die Kosten des eigenen Anwalts 1.033,40 Euro ausmachen würden.
Dieses Honorar erscheint auf den ersten Blick sehr hoch, allerdings muss berücksichtigt werden, dass es mit einer Abmahnung eben gerade nicht darum geht, „nur“ Schadenersatz zu beanspruchen, sondern dass grundsätzlich eine lebenslange Klärung hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches erfolgen soll und dementsprechend die Angelegenheit für den Abgemahnten eine viel größere Bedeutung hat, als dieser vielleicht zunächst meint.
Trotzdem sehen viele Anwälte davon ab, ihre Gebühren bei Filesharing-Abmahnungen nach den RVG-Sätzen zu berechnen. Stattdessen bieten viele Anwälte entweder Pauschalhonorare oder Stundenhonorare an. Diese Honorare können frei vereinbart werden und berechnen sich üblicherweise nach dem erwarteten Arbeitsaufwand. Je nach Umfang der Tätigkeit werden daher auch die vereinbarten Honorare variieren. Als ungefährer Anhaltspunkt können dabei Grenzen dienen, die sich (allgemein) in der Rechtsprechung herausgebildet haben: Anwaltshonorare unterhalb von 150,- Euro je Stunde werden von den meisten Gerichten als sittenwidrig erachtet.
Am sinnvollsten ist es, wenn vor Beauftragung mit dem Anwalt konkret die Höhe des Honorars besprochen und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Nur wenn das gewährleistet ist, sollte eine Beauftragung erfolgen. Ohne Kenntnis über die anfallenden Kosten sollte von einer Beauftragung abgesehen werden.
Gerichtliche Kosten
Auch im gerichtlichen Verfahren richten sich die anfallenden Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei auch im gerichtlichen Verfahren wiederum Honorarvereinbarungen getroffen werden dürfen. Im gerichtlichen Verfahren gibt es allerdings die Beschränkung, dass ein vereinbartes Honorar nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen darf. Daraus folgt, dass vor Gericht immer mindestens die Gebühren anfallen, die auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.
Welche Gebühren vor Gericht tatsächlich anfallen, ist aber immer eine Frage danach, welche Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob vor Gericht um Unterlassungsansprüche gestritten wird (dann ist mit durchaus hohen Kosten im Bereich mehrerer 1.000,- Euro zu rechnen) oder ob es nur noch um Schadenersatz geht.
Beispiel: Werden die 800,- Schadenersatz aus obigem Beispiel eingeklagt, so belaufen sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Kosten auf einen Betrag von 261,80 Euro. Würde andererseits der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht (und hierfür von einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro ausgegangen), so würden bereits die Kosten des eigenen Anwalts einen Betrag von 925,23 Euro erreichen. Bei beiden Berechnungen wurde jeweils eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr berücksichtigt, die Kosten können aber höher sein, wenn eine gerichtliche Einigung erfolgt oder wenn Fahrtkosten zu Terminen anfallen.
Auch wenn ein Verfahren bereits vor Gericht ist, müssen die Kosten mit dem Anwalt besprochen werden. Das gilt umso mehr, weil vor Gericht nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts relevant sind, sondern immer mit dem Kostenrisiko gerechnet werden muss. Damit ist gemeint, welche Gesamtkosten in einem Prozess anfallen können (d.h. Kosten des eigenen Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts, Gerichtskosten sowie gegebenenfalls Kosten für Gutachten, Auslagen usw.), denn am Ende eines Prozesses wird auch darüber entschieden, wer diese Kosten zu tragen hat.
Im Einzelfall sollten diese Fragen mit einem Anwalt besprochen werden.