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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Keine Reaktion auf die Abmahnung

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Die Abmahnung wird ignoriert

Viele Betroffene neigen dazu, eine Abmahnung vollständig zu ignorieren. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: in den meisten Fällen, in denen keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, gehen Betroffene davon aus, dass es sich schlicht und einfach um Abzocke handeln würde. Oder es wird angenommen, eine Reaktion auf die Abmahnung müsse nicht erfolgen, weil es sich um eine rechtswidrige „Massenabmahnung“ handeln würde und deshalb das Risiko, gerichtlich belangt zu werden, gering sei. Daneben kommt es vor, dass einige Abgemahnte die Rechtslage selbst (möglicherweise sogar richtig) bewerten und davon ausgehen, für den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht zu haften. Egal mit welcher Begründung die Abmahnung ignoriert wird, keine Reaktion auf die Abmahnung zu zeigen ist in jedem Falle falsch.

Was ist richtig?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall hierauf reagieren. Das folgt nicht nur daraus, weil nach der Rechtsprechung des BGH zumindest bei berechtigten Abmahnungen eine Antwortpflicht besteht, sondern vor allem daraus, dass das Ignorieren einer Abmahnung sehr teure Gerichtsverfahren zur Folge haben kann. Entgegen einer häufigen Fehleinschätzung geht es mit der Abmahnung nämlich in erster Linie nicht um die Zahlungsforderung, sondern es soll die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens (nämlich das illegale Verbreiten z.B. eines Films, eines Computerprogramms bzw. Computerspiels, eines Musikstücks oder eines Hörbuchs über das Internet) erreicht werden. Dieser Unterlassungsanspruch steht im Vordergrund und würde bei gerichtlicher Geltendmachung Kosten auslösen, die die Zahlungsforderung aus der Abmahnung um ein Vielfaches übersteigen. Insbesondere ist derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat, nicht darauf verwiesen, hier untätig zu bleiben. Im Gegenteil handelt es sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen so genannten dringlichen Anspruch, das bedeutet: wenn der abgemahnte Anschlussinhaber nicht reagiert, so müsste zum Beispiel eine einstweilige Verfügung innerhalb von rund einem Monat nach Versand der Abmahnung beantragt werden. Selbst wenn sich am Ende des gerichtlichen Verfahrens unter Umständen herausstellen sollte, dass der abgemahnte Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden kann, so bestehen in diesen Verfahren Kostenrisiken, die durch die richtige und rechtzeitige Reaktion auf die Abmahnung problemlos vermieden werden können.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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