Potentielle Kunden informieren sich heute regelmäßig im Internet, ehe sie mit einem Unternehmen in Kontakt…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. der Abmahner ein Vertragsstrafeversprechen unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verlangt.
In einem solchen Fall sei zu berücksichtigen, dass der mehrmalige Anfall einer Vertragsstrafe zu einer Behinderung des Wettbewerbers und zu einer erheblichen Einnahmequelle des Abmahners führen würde. Jedenfalls bei einer zwar nicht überhöhten, aber auch nicht als niedrig einzustufenden Vertragsstrafe, sei dies ohne sachliches Interesse des Abmahners zu beanstanden.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus dem geforderten Vertragsstrafeversprechen unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.