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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Abmahnung zur Schädigung/ zum Ausschluss von Konkurrenten

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. Der Abmahner im Internet bekannt gegeben hatte, dass er nach einer Methode suche, um seine Konkurrenten mittels Abmahnungen zu beinträchtigen.
In einem solchen Fall dient die Abmahnung nicht dazu, den lauteren Wettbewerb zu schützen, sondern verfolgt allein die sachfremden Ziele, über den Ausspruch von Abmahnungen Einnahmen zu generieren sowie Konkurrenten zu schädigen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich bei einer Abmahnung zur Schädigung/ zum Ausschluss von Konkurrenten daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.