Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem operativen Umsatz des Abmahners einerseits und seiner Abmahntätigkeit andererseits besteht.
Das Gericht berücksichtigte hierbei vor allem das Kostenrisiko, dass im konkreten Fall beim Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen den Kläger traf bzw. treffen würde. Dieses Kostenrisiko war nicht in Einklang zu bringen mit dem jährlichen Umsatz des Klägers, der im vorliegenden Fall auf 490.000,- EUR lief:
"Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insgesamt 37 Verfahren gerichtsanhängig sind – und wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat – weitere außergerichtliche erledigte Verfahren hinzukommen, ergibt sich eine Abmahntätigkeit, die in keinem Verhältnis zur regulären Geschäftstätigkeit des Klägers steht."
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus einem Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.