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Unterlassungserklärung und Schuldanerkenntnis
Nach Erhalt einer Abmahnung folgt stets die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Erklärende, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht (mehr) vorzunehmen. Im Falle von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen: in Zukunft das betreffende urheberrechtlich geschützte Werk nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen.
Stets wird davor gewarnt, eine Unterlassungserklärung im Original abzugeben. Sämtliche Abmahnkanzleien übersenden insoweit Vordrucke, die der Abgemahnte unterzeichnen und absenden solle. Unter Umständen ist dies jedoch keine gute Idee, da eine originale Unterlassungserklärung möglicherweise ein Schuldanerkenntnis darstellt. Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich.
Aktuell hat das OLG Celle (13 U 57/12) festgestellt, dass aus einer Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis folge, auch wenn der Passus „ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes“ nicht ausdrücklich verwendet wird:
„Einer Klarstellung der Reichweite der Erklärung bedarf es grundsätzlich nicht. Denn Schweigen begründet im Regelfall keine Rechtspflichten (Hess, WRP 2003, 353, 354). Das von der Beklagten übersandte Angebot einer Unterwerfungserklärung (§ 150 Abs. 2 BGB) enthält keinerlei Aussagen zu der Berechtigung der Abmahnung oder einer Kostentragungspflicht. Die Unterwerfungserklärung ist vielmehr auf die Zukunft gerichtet. Sie enthält nicht zwingend auch die verbindliche Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen für die Vergangenheit.“
Diese Argumentation ist an sich überzeugend. Gerade weil die Unterlassungserklärung für die Zukunft wirkt und allein aus der Abgabe einer solchen Erklärung keinerlei Aussagen für die Vergangenheit abgeleitet werden können, ist die Annahme eines Schuldanerkenntnisses grundsätzlich abzulehnen.
Allerdings wird dies von zahlreichen Gerichten anders gesehen. Eine Unterwerfungserklärung soll hiernach ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach den §§ 780, 781 BGB darstellen (LG Köln, Az. 28 O 423/10). Ähnlich wird dies vom Amtsgericht München gesehen mit der Folge, dass sich die unüberlegte Abgabe einer originalen oder falsche Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung erheblich nachteilig auswirken kann. Je nach Vorgehensweise kommt der Abgemahnte dann unter Umständen in eine Situation, in der er entweder ein Schuldanerkenntnis, wenigstens aber ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben hat.
Aus diesem Grund ist es wichtig, bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf die korrekte Formulierung zu achten, insbesondere diese ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, abzugeben.