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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Überhöhter Streitwert

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. der Abmahner einen völlig überhöhten Streitwert annimmt.
Im konkreten Fall hatte der Abmahner einen Streitwert von 60.000,- EUR beim Ausspruch der Abmahnung angenommen. Vergleichbare Angelegenheiten, die sich ebenfalls auf Verstöße im Fernabsatzrecht bezogen, waren von den Gerichtn regelmäßig mit Streitwerten zwischen 10.000,- EUR und 15.000,- EUR behandelt worden. Die Annahme eines derart hohen Streitwerts sowie die daraus folgenden Kostenrisiken, auch für den Abmahner selbst, waren mithin rechtlich zu beanstanden. Dies auch deshalb, weil der Abmahner im konkreten Fall die hohen Streitwerte als Druckmittel hatte nutzen wollen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus dem Ansatz eines völlig überhöhten Streitwertes daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.