Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Vereinbarung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 21.04.2010, Az.: 13 O 261/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn in dem Abmahnschreiben eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe vorgesehen ist.
Hierbei kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, da die Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe nur anhand individueller Maßstäbe bestimmt werden kann- insbesondere ist die Schwere des angeblichen Rechtsverstoßes bei der Bemessung zu berücksichtigen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.