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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Umfassende Abmahntätigkeit kurz nach Gründung eines Unternehmens
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Das LG Würzburg hat mit Urteil vom 28.10.2008, Az.: 14 O 1631/08 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn eine erst seit kurzem gegründete und in das Handelsregister eingetragene Limited-Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) schon kurz nach ihrer Eintragung massiv Abmahnschreiben an Mitbewerber verschickt.
In dem konkreten Fall war die Limited erst seit dem 30.05.2008 in das Handelsregister eingetragen, hatte aber innerhalb weniger Tage nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs schon ca. 20 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Mitbewerber verschickt. Die Richter am LG Würzburg sahen in dieser Praxis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: „Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin erst zum 30.5.2008 eingetragen worden ist, ergibt sich bereits aus der Zahl der Abmahnungen, dass ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihren behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat. […] Letztlich hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28.7.2008 lediglich in einem äußerst geringen Umfang am Markt teilgenommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Abmahntätigkeit aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden lediglich dem Gebühreninteresse des beauftragten Rechtsanwalts dienen kann. Demzufolge ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich und somit unzulässig.”
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.