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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Überhöhte Kostenerstattung bei vereinbartem Pauschalbetrag

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 30.04.2009, Az.: 96 O 60/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn trotz Vorliegens einer Honorarvereinbarung tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen in Höhe der Wertgebühren des RVG gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden.

Der vereinbarte Pauschalbetrag zwischen dem Anspruchsberechtigten und seinem Rechtsanwalt war im konkreten Fall erheblich geringer angesetzt, als der später im Prozess geltend gemachte Ersatzanspruch für die erforderlichen Aufwendungen. Die Richter am LG Berlin sahen hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da es dem Abmahnenden und/oder seinem Rechtsanwalt wohl offensichtlich vor allem darum gehe, möglichst viel Gewinn aus dem Abmahnschreiben zu regenerieren. Die Argumentation des Anspruchstellers, er habe von den Machenschaften seines Anwalts nichts gewusst, ließen die Richter nicht gelten. Für die Frage, ob eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG einzustufen sei, gelte allein ein objektiver Maßstab.

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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