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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Überhöhte Kostenerstattung bei vereinbartem Pauschalbetrag

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 30.04.2009, Az.: 96 O 60/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn trotz Vorliegens einer Honorarvereinbarung tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen in Höhe der Wertgebühren des RVG gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden.
Der vereinbarte Pauschalbetrag zwischen dem Anspruchsberechtigten und seinem Rechtsanwalt war im konkreten Fall erheblich geringer angesetzt, als der später im Prozess geltend gemachte Ersatzanspruch für die erforderlichen Aufwendungen. Die Richter am LG Berlin sahen hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da es dem Abmahnenden und/oder seinem Rechtsanwalt wohl offensichtlich vor allem darum gehe, möglichst viel Gewinn aus dem Abmahnschreiben zu regenerieren. Die Argumentation des Anspruchstellers, er habe von den Machenschaften seines Anwalts nichts gewusst, ließen die Richter nicht gelten. Für die Frage, ob eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG einzustufen sei, gelte allein ein objektiver Maßstab.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.