Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Gegenabmahnung aus Vergeltungsabsicht

Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abmahnende mit dem Ausspruch der Abmahnung erkennbar auf Vergeltung abzielt.
Im konkreten Fall hatte die spätere Antragsgegnerin zunächst eine wettbewerbsrechtliche Einzelabmahnung gegenüber dem Antragssteller ausgesprochen. Diese war berechtigt, ein Verstoß gegen das UWG lag unstreitig vor. Dessen ungeachtet rügte der Antragssteller nun seinerseits einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem sich die Antragsgegnerin weigerte eine solche abzugeben, beantragte der Antragssteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Richter am LG Paderborn wiesen den Verfügungsantrag als unzulässig zurück. Bei der Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zulässig ist, sind die äußeren Umstände, welche den Antragssteller veranlasst haben eine Abmahnung auszusprechen angemessen zu berücksichtigen. Demnach stelle sich das Unterlassungsbegehren des Antragstellers im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar. Das Handeln des Antragstellers ziele erkennbar darauf ab, sich wegen der vorangegangenen Abmahnung der Antragsgegnerin an dieser zu rächen. Ein derartiges Vorgehen könne von der Rechtsordnung nicht toleriert werden, das Verhalten des Abmahnenden sei daher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG einzustufen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.