Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Mehrfachabmahnungen trotz Bestehen einer Bündelungsmöglichkeit

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 21.04.2010, Az.: 13 O 261/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Unterlassungsgläubiger mehrere Abmahnungen ausspricht, obwohl von vornherein die Möglichkeit bestanden hätte, die berechtigten Ansprüche in einem Verfahren zu bündeln.
Die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs in mehrere Verfahren widerspreche dem Gerechtigkeitsempfinden und sei daher als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: „Eine Mehrfachverfolgung ist missbräuchlich, wenn Möglichkeiten bestehen, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und das Vorgehen schonender zu gestalten.“
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.