Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Einheitlicher Unterlassungsanspruch wird in zwei gerichtlichen Verfahren verfolgt

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 21.04.2010, Az.: 13 O 261/09 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Unterlassungsgläubiger in zwei verschiedenen gerichtlichen Verfahren wegen desselben wettbewerbsrechtlichen Verstoßes sowohl gegen die juristische Person (hier: GmbH) als auch gegen deren Geschäftsführer vorgeht.
Für die Verfolgung der Rechtsverletzung in zwei separaten Gerichtsverfahren bestehe kein sachlicher Grund. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es dem Kläger um die Vervielfachung der Belastung des Kostenrisikos auf Gegnerseite gehe.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich bei einer Abmahnung zur Schädigung/ zum Ausschluss von Konkurrenten daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.