Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Unlautere Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes

Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Kläger zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 UWG die Klage bei einem ortsfernen Gericht einreicht, um dadurch die Kosten der Rechtsverteidigung des Gegners künstlich in die Höhe zu treiben.
Bei Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt in Deutschland der sog. „fliegender Gerichtsstand“, d.h. das zuständige Gericht kann der Kläger grds. frei wählen, § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Die bloße Wahl des fliegenden Gerichtsstandes an sich begründet noch keinen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG. Erst beim Hinzutreten weiterer Umstände kann sich ein Missbrauch ergeben.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.