Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten deckt sich nicht mit Gebührenvereinbarung
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Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn zwischen dem Abmahner und dessen Prozessbevollmächtigten eine komplexe Gebührenvereinbarung getroffen wird, welche im anschließenden Gerichtsverfahren bei der Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten nicht plausibel erläutert werden kann. In einem solchen Fall gehe es der Verfügungsklägerin nicht in erster Linie darum, Wettbewerbsverletzungen von Mitbewerbern zu unterbinden.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.