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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Eigene Geschäftstätigkeit tritt hinter Abmahntätigkeit zurück
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Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der über einen längeren Zeitraum Abmahner sein eigenes Ladengeschäft vernachlässigt, gleichzeitig aber im großem Umfang Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern ausspricht.
In dem konkreten Verfahren vor dem LG Gera hat die Beklagte darlegen können, dass das Büro der Klägerin seit mehreren Monaten zu den angegebenen Öffnungszeiten nicht erreichbar war. Dazu in Widerspruch stand die rege Abmahntätigkeit der Klägerin im selben Zeitraum. Die Richter wiesen den Unterlassungsantrag daher als unzulässig zurück.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.