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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Abmahnung als Geschäftsmodell
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Das LG Regensburg hat mit Urteil vom 02.12.2014, Az.: Az. 2 S 194/13 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn die Abmahnung ausschließlich den Zweck hat, die Abmahnung als Geschäftsmodell zur Einnahmengenerierung zu instrumentalisieren.
Das LG Regensburg bestätigte damit die Entscheidung des AG Regensburg, Urteil vom 05.07.2013, Az. 4 C 3780/12. In dem konkreten Verfahren hatte die Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Fehler in AGB und Widerrufserklärungen ausgesprochen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung waren auch immer die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro eingefordert worden. Dieser Gegenstandswert wurde einheitlich bei allen angeblichen Vergehen angenommen.
Das LG Regensburg gelangte schließlich zu der Auffassung, dass die massenhaft versandten Abmahnungen alleine den Zweck verfolgt haben, Gebühren zu generieren. Seitens des abmahnenden Unternehmens habe es nämlich keinerlei überzeugendes Geschäftskonzept gegeben, was sich letztlich auch dadurch bestätigt habe, dass das Unternehmen bereits fünf Monate nach seiner Gründung insolvent war. Vielmehr war das Angebot lediglich darauf ausgerichtet, zu möglichst vielen Anbietern ein Konkurrenzverhältnis zu schaffen, um aus dem so konstruierten Wettbewerbsverhältnis dann mittels Abmahnungen vorgehen zu können. Diese Verselbstständigung der Abmahntätigkeit stand in keinerlei vernünftigen Verhältnis zu der eigenen gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens und verfolgte dementsprechend ausschließlich das Ziel, Abmahngebühren einzutreiben. Sinn und Zweck des Instruments der Abmahnung ist aber die Schaffung bzw. Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs, worum es vorliegend gerade nicht gegangen sei. Damit waren die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich zu werten.