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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Bezeichnung als „B-Ware“ muss nicht auf Gebrauchtware hinweisen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13 entschieden, dass die beim Verbrauchsgüterkauf zulässige Verkürzung der Mängelgewährleistungsrechte auf ein Jahr für gebrauchte Kaufsachen nur zulässig ist, wenn der Kaufgegenstand tatsächlich als gebraucht im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB einzustufen ist. Die bloße Mitteilung bei Angebotserstellung, es handele sich um „B-Ware“ allein genüge nicht, um zwingend von einer gebrauchten Kaufsache auszugehen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte (Unternehmen) vertrieb über das Internet Unterhaltungselektronik. Das Angebot richtete sich vor allem an Verbraucher. Im November 2011 bot die Beklagte auf der Internetplattform eBay ein Notebook zum Verkauf an, welches in der Angebotsbeschreibung mit den Worten „B-Ware“ gekennzeichnet war. Weiter hieß es im Angebotstext: „Als B-Ware werden solche Artikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt.“ Dazu sollten auch Artikel gehören, welche nur einmal ausgepackt und potentiell interessierten Kunden vorgeführt wurden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Vertrag zu Grunde lagen, wurde die Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern (§ 437 BGB) auf ein Jahr verkürzt.

Die Richter am OLG Hamm stellten in den Entscheidungsgründen des Urteils klar, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig gewesen ist. Die Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB, welcher bei gebrauchten Kaufsachen eine Abweichung von der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 BGB (Grundsatz: zwei Jahre ab Ablieferung der Sache) zulasse, seien im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen. Bei den von der Beklagten beschriebenen Artikeln als „B-Ware“ habe es sich nicht um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB gehandelt. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man aber noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre „B-Ware“ auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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