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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Warnschreiben von Versicherung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Das OLG München hat mit Urteil vom 06.06.2013, Az.: 29 U 4911/12 entschieden, dass ein Schreiben einer Versicherung an den Versicherungsnehmer, in welchem vor einer Veräußerung  der Versicherungs-Police an einen Dritten gewarnt wird, wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.

Bei der Beklagten handelte es ich um ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin „kaufte“ Versicherungsnehmern deren Verträge ab, indem sie sich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten ließ. Nachdem eine Versicherungsnehmerin den Vertrag mit der Beklagten kündigte und ihre Rechte an die Klägerin abtrat, verfasste das Beklagte Versicherungsunternehmen folgendes „Warnschreiben“ an die Police-Inhaberin:

"Sehr geehrte Frau G.,

wir haben von der Veräußerung (Aufkauf) Ihres o. g. Vertrages erfahren. Gemäß den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dürfen die Ansprüche aus dieser Versicherung ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. (…) Bitte gestatten Sie uns, Ihnen die Hintergründe für unsere Entscheidung zu erläutern. (…)

Im Übrigen warnt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor dubiosen Angeboten an Versicherte, sich von ihrer Police zu trennen. In den vergangenen Monaten ist ein besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt auf den Plan gerufen hat.

Die Aufkäufer versprechen den Versicherten, ihnen einen erheblich über dem Rückkaufwert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zahlen. Allerdings soll dieses Geld nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden. Eine Sicherheit wird nicht gegeben, auch wenn mit Begriffen wie „garantierte Auszahlung“, „Abwicklung über Rechtsanwalt/Treuhänder“ geworben wird. Es besteht das Risiko des Totalverlustes (z. B. im Fall der Insolvenz des Aufkäufers).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art fehlt. Gegen weitere Unternehmen laufen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche.

Ob die dargestellten Sachverhalte in Ihrem Fall zutreffen, können wir nicht beurteilen. Ggf. sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Nachforschungen durchführen."

Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen der Beklagten verunglimpft und zog vor Gericht. Das OLG München konnte allerdings keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen § 4 Nr. 8 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt grundsätzlich unlauter, wer nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmens zu schädigen. Die Münchener Richter sahen in den Äußerungen der Beklagten aber bloße Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen. Aus diesem Grunde sei die Verbotsnorm tatbestandlich schon nicht erfüllt. Davon abgesehen liege auch keine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Klägerin vor. Das Schreiben warne lediglich vor möglichen Gefahren und sei für die Versicherungsnehmerin als nützlich einzustufen. Insbesondere mache die Beklagte in ihrem Schreiben deutlich, dass sie nicht für sich in Anspruch nehme, das Geschäftsmodell mit der Klägerin abschließend beurteilen zu können.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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