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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Einzelunternehmer ist kein „Geschäftsführer“

Das OLG München hat mit Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13 entschieden, dass ein Einzelunternehmer einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er sich im Impressum als „Geschäftsführer“ bezeichnet.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG München zugrunde. Der Beklagte betrieb als Einzelunternehmer einen Online-Shop. Auf der Internetseite fand sich unter der Rubrik Impressum in Form einer Grafik u.a. die Bezeichnung „Geschäftsführer“. Ein Mitbewerber ging hiergegen gerichtlich vor und erwirkte vor Gericht eine einstweilige Verfügung dahingehend, die Bezeichnung „Geschäftsführer“ in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil legte der Einzelunternehmer vor dem OLG München Berufung ein. Die Richter am OLG München wiesen die Berufung zurück.

In der Bezeichnung als „Geschäftsführer“ sei eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu erblicken. Danach sind Angaben irreführend, wenn sie den Kunden über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers wie die Identität oder das Vermögen täuschen. Im konkreten Fall bestehe die Gefahr, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Kundenkreises bei der Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ davon ausgeht, es handle sich bei dem potentiellen Vertragspartner um eine juristische Person, deren Vertretungsorgan die als Geschäftsführer bezeichnete Person sei. Dieser Eindruck sei aber erwiesenermaßen falsch. Für den Kunden sei es essentiell zu wissen, mit wem er einen Vertrag abgeschlossen hat (Gesellschaft oder Einzelperson). Die fehlerhafte Angabe im Impressum sei im Übrigen auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der Kundenkreise eine Fehlvorstellung im oben genannten Sinne hervorzurufen und damit letztlich eine Kaufentscheidung des Kunden zu beeinflussen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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