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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Verdeckter Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung unzulässig

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12. Oktober 2012, Az.: 6 U 93/12 entschieden dass ein Autoverglaser bei Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen darf.

In dem konkreten Fall führte die Beklagte Autoverglasungen durch. Autofahrern, deren Windschutzscheiben Steinschlagschäden aufwiesen, stellte sie einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht. Dies war deswegen möglich, da sich die Beklagte bereit erklärte, einen Rabatt in Höhe von 150 Euro, was der üblichen Selbstbeteiligung bei einer Kfz-Teilkaskoversicherung entspricht, auf ihre eigene Werkleistung (Reparatur der Windschutzscheibe) zu gewähren. Im Gegenzug müsse der Kunde 12 Monate lang einen Werbeaufkleber sichtbar auf der Windschutzscheibe befestigen.

Gegen dieses Geschäftsmodell klagte ein Kfz-Versicherungsunternehmen (u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz) und bekam im Ergebnis Recht. Zwar verneinten die Richter am OLG Köln einen Wettbewerbsverstoß und damit Ansprüche nach dem UWG, da die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es fehle an einem hinreichenden Konkurrenzverhältnis auf dem sachlich relevanten gleichen Markt.

Nichtsdestotrotz waren die geltend gemachten Ansprüche unter Heranziehung anderer Anspruchsnormen (§§1004 823, 826 BGB) begründet. Das Abrechnungsmodell stelle  einen Vertrag zu Lasten Dritter (der Versicherung) dar. Es diene einzig und allein dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Die Reparaturkosten würden so im Ergebnis zu 100% von der Versicherung getragen, die Selbstbeteiligung wäre umgangen. Dass der Kunde sich im Gegenzug für den gewährten Rabatt verpflichte, einen Werbeaufkleber 1 Jahr an der Windschutzscheibe zu befestigen, ändere daran nichts. Der Aufkleber stelle keine echte Gegenleistung für die gewährten 150 Euro Rabatt dar. Es gehe bei der Konstruktion ausschließlich darum, den Kunden von der Selbstbeteiligung zu befreien. Strafrechtlich wertete das Gericht das vereinbarte Abrechnungsmodell als Betrug.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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