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OLG Köln: Verdeckter Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung unzulässig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12. Oktober 2012, Az.: 6 U 93/12 entschieden dass ein Autoverglaser bei Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen darf.
In dem konkreten Fall führte die Beklagte Autoverglasungen durch. Autofahrern, deren Windschutzscheiben Steinschlagschäden aufwiesen, stellte sie einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht. Dies war deswegen möglich, da sich die Beklagte bereit erklärte, einen Rabatt in Höhe von 150 Euro, was der üblichen Selbstbeteiligung bei einer Kfz-Teilkaskoversicherung entspricht, auf ihre eigene Werkleistung (Reparatur der Windschutzscheibe) zu gewähren. Im Gegenzug müsse der Kunde 12 Monate lang einen Werbeaufkleber sichtbar auf der Windschutzscheibe befestigen.
Gegen dieses Geschäftsmodell klagte ein Kfz-Versicherungsunternehmen (u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz) und bekam im Ergebnis Recht. Zwar verneinten die Richter am OLG Köln einen Wettbewerbsverstoß und damit Ansprüche nach dem UWG, da die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es fehle an einem hinreichenden Konkurrenzverhältnis auf dem sachlich relevanten gleichen Markt.
Nichtsdestotrotz waren die geltend gemachten Ansprüche unter Heranziehung anderer Anspruchsnormen (§§1004 823, 826 BGB) begründet. Das Abrechnungsmodell stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter (der Versicherung) dar. Es diene einzig und allein dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Die Reparaturkosten würden so im Ergebnis zu 100% von der Versicherung getragen, die Selbstbeteiligung wäre umgangen. Dass der Kunde sich im Gegenzug für den gewährten Rabatt verpflichte, einen Werbeaufkleber 1 Jahr an der Windschutzscheibe zu befestigen, ändere daran nichts. Der Aufkleber stelle keine echte Gegenleistung für die gewährten 150 Euro Rabatt dar. Es gehe bei der Konstruktion ausschließlich darum, den Kunden von der Selbstbeteiligung zu befreien. Strafrechtlich wertete das Gericht das vereinbarte Abrechnungsmodell als Betrug.