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OLG Köln: Keine Haftung für Inhalte Dritter bei Setzen eines Links
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13 entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite nicht für Wettbewerbsverletzungen Dritter haftet, auch wenn eine Verlinkung auf die Internestseite des Dritten besteht.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und warb online auf seiner eigenen Homepage für alternative Behandlungsmethoden. Am Ende der Werbeaussage befand sich der Hinweis: „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ Es folgte ein Link, welcher auf die Internetseite eines Dritten verwies.
Die Angaben des Dritten waren dabei nicht mit geltendem Wettbewerbsrecht vereinbar, es handelte sich um irreführende Wirkungsaussagen über medizinische Behandlungsmethoden. Die Klägerin, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, nahm daraufhin den Facharzt auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Köln verneinte im Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch der Klägerin (anders noch die Vorinstanz).
Die wettbewerbswidrige Aussage des Dritten könne dem Beklagten (Facharzt) nicht zugerechnet werden. Zwar handele es sich bei der Verlinkung auf die Seite eines Dritten um eine geschäftliche Handlung des Beklagten und nicht ausschließlich um eine redaktionelle Äußerung. Daraus folge aber nicht automatisch, dass der Beklagte für sämtliche Wettbewerbsverstöße auf der Internetseite des Dritten einzustehen habe. Eine Haftung des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn er sich den Inhalt der Verlinkung zu eigen gemacht habe. Von einem „zu eigen machen“ des Inhalts könne aber im konkreten Fall keine Rede sein, so die Richter. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Mit seinem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www.J.de“ hat er sich zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber erst recht nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den inkriminierten Aussagen weiterzuleiten. Weder erscheinen seine eigenen werblichen Äußerungen ohne Nachverfolgung des Links unvollständig oder unverständlich noch sind die Inhalte der Seite „J.de“ insgesamt oder in einem konkret abgrenzbaren Umfang als wesentlich für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten anzusehen, Nutzer für die in seiner Praxis angebotenen Behandlungen nach der Implantat-Akupunktur-Methode zu interessieren. Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt. Mag der Text mit dem integrierten Link auch in gewisser Hinsicht empfehlend wirken, so ist ihm doch keine so starke Identifikation mit bestimmten – nämlich den vom Kläger als irreführend beanstandeten – Inhalten der Webseite zu entnehmen, dass allein daraus auf eine Übernahme von Verantwortung für diese Inhalte und ihre Zuverlässigkeit durch den Beklagten geschlossen werden könnte.“