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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Keine Haftung für Inhalte Dritter bei Setzen eines Links

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13 entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite nicht für Wettbewerbsverletzungen Dritter haftet, auch wenn eine Verlinkung auf die Internestseite des Dritten besteht.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und warb online auf seiner eigenen Homepage für alternative Behandlungsmethoden. Am Ende der Werbeaussage befand sich der Hinweis: „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ Es folgte ein Link, welcher auf die Internetseite eines Dritten verwies.

Die Angaben des Dritten waren dabei nicht mit geltendem Wettbewerbsrecht vereinbar, es handelte sich um irreführende Wirkungsaussagen über medizinische Behandlungsmethoden. Die Klägerin, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, nahm daraufhin den Facharzt auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Köln verneinte im Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch der Klägerin (anders noch die Vorinstanz).

Die wettbewerbswidrige Aussage des Dritten könne dem Beklagten (Facharzt) nicht zugerechnet werden. Zwar handele es sich bei der Verlinkung auf die Seite eines Dritten um eine geschäftliche Handlung des Beklagten und nicht ausschließlich um eine redaktionelle Äußerung. Daraus folge aber nicht automatisch, dass der Beklagte für sämtliche Wettbewerbsverstöße auf der Internetseite des Dritten einzustehen habe. Eine Haftung des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn er sich den Inhalt der Verlinkung zu eigen gemacht habe. Von einem „zu eigen machen“ des Inhalts könne aber im konkreten Fall keine Rede sein, so die Richter. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Mit seinem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www.J.de“ hat er sich zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber erst recht nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den inkriminierten Aussagen weiterzuleiten. Weder erscheinen seine eigenen werblichen Äußerungen ohne Nachverfolgung des Links unvollständig oder unverständlich noch sind die Inhalte der Seite „J.de“ insgesamt oder in einem konkret abgrenzbaren Umfang als wesentlich für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten anzusehen, Nutzer für die in seiner Praxis angebotenen Behandlungen nach der Implantat-Akupunktur-Methode zu interessieren. Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt. Mag der Text mit dem integrierten Link auch in gewisser Hinsicht empfehlend wirken, so ist ihm doch keine so starke Identifikation mit bestimmten – nämlich den vom Kläger als irreführend beanstandeten – Inhalten der Webseite zu entnehmen, dass allein daraus auf eine Übernahme von Verantwortung für diese Inhalte und ihre Zuverlässigkeit durch den Beklagten geschlossen werden könnte.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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