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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Haftung von Amazon für Wettbewerbsverletzungen von Marketplace-Verkäufer erst ab Kenntnis

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13 entschieden, dass der Internetversandhändler Amazon nicht für durch einen Dritten begangene Wettbewerbsverletzungen haftet, wenn feststeht, dass Amazon keine Kenntnis von dem Rechtsverstoß hatte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Hintergrund der Unterlassungsklage war, dass ein Amazon Marketplace-Verkäufer mehrere Fernsehgeräte bei der Online-Plattform Amazon zum Verkauf angeboten hatte. Das Verkaufsangebot des Marketplace-Verkäufers erwies sich allerdings als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, da in dem Verkaufsangebot keine Angabe zur Energieeffizienzklasse der einzelnen Fernsehgeräte enthalten war. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass das Angebot in der konkreten Form unlauter ist, da Verbrauchern wesentliche Pflichtangaben zum Verkaufsgegenstand (hier Energieeffizienzklasse) vorenthalten würden. Insofern habe der Marketplace-Verkäufer seine Informationspflichten verletzt und damit einen Wettbewerbsverstoß begangen.

Gleichzeitig wiesen die Richter am OLG Köln die Unterlassungsklage gegen Amazon selbst ab. Der Betreiber einer Internet-Plattform sei grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Angebot eines Drittanbieters vor dessen Einstellung auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen durch Dritte hingewiesen worden sei, müsse er Schutzmaßnahmen ergreifen, z.B. das Angebot entfernen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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