Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nicht zuletzt durch das angekündigte Ende von Verbrennerfahrzeugen wird auch…
OLG Hamm zum Wettbewerbsverhältnis im Internethandel
Das OLG Hamm hat entschieden (Beschluss vom 22.08.2009, Az. 4 W 88/09), dass das Recht zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen einen Mitbewerber dann nicht zusteht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Internetpräsentation des Antragstellers offline gestellt war und auch ein Testkauf auf seiner Seite nicht durchgeführt werden konnte.
Grundsätzlich können Mitbewerber (§ 8 Abs. 1, Nr. 1 UWG) wettbewerbsrechtliche Verstöße abmahnen. Allerdings bedarf es hierzu auch eines Wettbewerbsverhältnisses. Im konkreten Fall war ein solches nicht gegeben, da der Antragssteller nicht nachweisen konnte, konkurrierend tätig gewesen zu sein und einen entsprechenden Handel tatsächlich betrieben zu haben.