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AG Hamburg: Kein Schadenersatz, wenn Dritter einen mit veralteter Technologie geschützten Internetanschluss unberechtigt nutzt
Nach einem Urteil des AG Hamburg vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11, kann der Rechteinhaber an einem Musiktitel keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen, wenn dieser einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen bzw zum Upload anzubieten.
Das Gericht führt dazu aus:
„Wird über eine IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich Ist. Der Anschhlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2010 633, 634, Rz. 12 – “Sommer unseres Lebens”), Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der dIe Urheberrechtsverletzung über ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Zudem kann als Störer auf Unterlassung – und damit auch auf Erstattung der Kosten für die Rechtsverfolgung – in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Welse willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH a.a.O., Rz. 19 ff.). Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes ist – auch bei Privatpersonen – adäquat kausal für Urheberrebhtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dIeses Netzes begehen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 20 f. (Az. I ZR 121/08)). Zwar ist es einer Privatperson nicht zumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 23 (Az. I ZR 121/08)). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Netz, das früh eingerichtet wurde, gar nicht gesichert sein muss, sondern nur, dass, wenn einmal eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Sicherung eingerichtet wurde, diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden muss. DIe Beklagte hat nIcht vorgetragen, dass ihr WLAN-Netz in irgendeiner Weise gesichert gewesen wäre.“