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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Unzulässige Internetangebote von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.09.2012, Az.: I-4 W 72/12 entschieden, dass Online-Angebote, bei denen nicht zugelassene Fahrzeugteile zum Verkauf stehen, auch trotz eines ausdrücklichen Warnhinweises wettbewerbswidrig sind.

In dem konkreten Fall bot ein Händler nicht zugelassene Fahrzeugteile online zum Verkauf an. Das Angebot beinhaltete den Warnhinweis: „nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ Trotz des Hinweises bejahte das OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO. Es sei unerheblich, wozu der Verwender im Einzelfall das gekaufte Fahrzeugteil benutzen möchte. Entscheiden sei allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes. Das Gericht hierzu wörtlich: „Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus“.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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