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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg zur Haftung von Rapidshare

Das Oberlandesgericht Hamburg hat wieder einmal zur Haftung von Rapidshare entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09). Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert, da nach der Entscheidung zwar eine Haftung des Onlinedienstes in Betracht kommt, gleichzeitig aber von der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg abgewichen wird. So sieht das Oberlandesgericht Hamburg in den Dienst nunmehr ein schützenswertes Geschäftsmodell, da nicht nur die Verbreitung illegaler Inhalte umfasst sei. Anders als noch in früheren Entscheidungen sieht das Gericht die öffentliche Zugänglichmachung nun auch nicht mehr Upload von geschützten Werken, sondern erst in der Verbreitung von Links auf diese Inhalte. Rapidshare sei auch aber kein neutraler Vermittler, sondern profitiere indirekt an den Urheberrechtsverletzungen, weil eine anonyme Nutzung des Dienstes möglich sei. Rapidshare sei es daher zuzumuten, einschlägige Linklisten auf die Verbreitung von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke zu überwachen. Das bedeutet zum einen, dass Links zu rechtswidrigen Inhalten entfernt werden müssen und zum anderen versucht werden muss, ähnliche Links zu erkennen (um diese dann ebenfalls entfernen zu können). Hieraus soll eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht von Rapidshare folgen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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