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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Das OLG Hamburg hat entschieden (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008, Az. 5 W 117/08), dass bei einer unberechtigten Abmahnung keinerlei Antwortpflicht des Abgemahnten besteht. Insbesondere wird durch den Ausspruch der unberechtigten Abmahnung auch kein Rechtsverhältnis geschaffen, dass eine Aufklärungspflicht des Abgemahnten zu Folge hätte.

Das OLG Hamburg wörtlich:

"(…) Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, dass die Antragsgegnerin auf ihre Abmahnung hätte reagieren und auf ihre fehlende Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Werbeanzeige hinweisen müssen, auf eine “Antwortpflicht des Abgemahnten”.

Die Antragstellerin übersieht, dass es nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt.

Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin liegt nach den Ausführungen des Senats in dem angegriffenen Beschluss vom 10.10.2008 nicht vor. Eine Aufklärungspflicht lässt sich daher nicht aus einem zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte. Aus den gleichen Gründen folgt eine Antwortpflicht — so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag- nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO ( vgl. eingehend BGH WRP 1995, 300, 301 f. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung)."

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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