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OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Das OLG Hamburg hat entschieden (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008, Az. 5 W 117/08), dass bei einer unberechtigten Abmahnung keinerlei Antwortpflicht des Abgemahnten besteht. Insbesondere wird durch den Ausspruch der unberechtigten Abmahnung auch kein Rechtsverhältnis geschaffen, dass eine Aufklärungspflicht des Abgemahnten zu Folge hätte.
Das OLG Hamburg wörtlich:
"(…) Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, dass die Antragsgegnerin auf ihre Abmahnung hätte reagieren und auf ihre fehlende Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Werbeanzeige hinweisen müssen, auf eine “Antwortpflicht des Abgemahnten”.
Die Antragstellerin übersieht, dass es nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt.
Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin liegt nach den Ausführungen des Senats in dem angegriffenen Beschluss vom 10.10.2008 nicht vor. Eine Aufklärungspflicht lässt sich daher nicht aus einem zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte. Aus den gleichen Gründen folgt eine Antwortpflicht — so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag- nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO ( vgl. eingehend BGH WRP 1995, 300, 301 f. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung)."