Vor einigen Jahren hatte die DigiRights Administration GmbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen in Tauschbörsen…
OLG Hamburg: Angabe vom Grundpreis bei eBay
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 U 274/11 entschieden, dass Grundpreis-Angaben auf eBay in unmittelbarer Nähe zum Endpreis erfolgen müssen.
In dem konkreten Fall befand sich die Grundpreis-Angabe des Beklagten nur im unteren Teil des eBay Angebotes, jedoch nicht neben der Endpreisangabe beim sog. „Sofort-Kaufen“-Button. Die Richter werteten dies als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV, der zugleich eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Die gesetzlich geforderte „unmittelbare Nähe“ erfordere, dass beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Grundpreisangabe „direkt dabei“ oder „so nahe wie möglich“ zum Endpreis erfolge. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Verbraucher die Preisgestaltung des Händlers nachvollziehen könne. Nur so besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, einen Preisvergleich mit anderen Angeboten vorzunehmen.