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OLG Frankfurt am Main: Kein Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung nach vorangegangener Eigenabmahnung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11) sind die Kosten für eine durch einen Anwalt ausgesprochene Abmahnung nicht mehr erstattungsfähig, wenn durch eine vorangegangene eigene Abmahnung der mit dem Abmahnschreiben gewünschte Zweck bereits erreicht wurde.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus einem Magazin der Klägerin veröffentlicht. Die Klägerin beanstandete dies mit eigenem Schreiben und bot der Beklagten gegen Abschluss eines Lizenzvertrages an, die Inhalte weiterverwenden zu können. Hierauf antwortet die Beklagte mit einem Schreiben durch ihren Anwalt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, die Beklagte war aber bereit, künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus dem Magazin der Klägerin zu verzichten sowie für die Vergangenheit eine entsprechende Vergütung nachzuentrichten. Das genügte der Klägerin nicht, die noch einmal anwaltlich vertreten abmahnte.
Die für dieses zweite Abmahnschreiben angefallenen Anwaltskosten sahen sah das Gericht als nicht erstattungsfähig an. Dies deshalb, weil bereits das erste Anschreiben das gewünschte Ergebnis erreicht hatte.