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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt am Main: Kein Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung nach vorangegangener Eigenabmahnung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11) sind die Kosten für eine durch einen Anwalt ausgesprochene Abmahnung nicht mehr erstattungsfähig, wenn durch eine vorangegangene eigene Abmahnung der mit dem Abmahnschreiben gewünschte Zweck bereits erreicht wurde.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus einem Magazin der Klägerin veröffentlicht. Die Klägerin beanstandete dies mit eigenem Schreiben und bot der Beklagten gegen Abschluss eines Lizenzvertrages an, die Inhalte weiterverwenden zu können. Hierauf antwortet die Beklagte mit einem Schreiben durch ihren Anwalt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, die Beklagte war aber bereit, künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus dem Magazin der Klägerin zu verzichten sowie für die Vergangenheit eine entsprechende Vergütung nachzuentrichten. Das genügte der Klägerin nicht, die noch einmal anwaltlich vertreten abmahnte.

Die für dieses zweite Abmahnschreiben angefallenen Anwaltskosten sahen sah das Gericht als nicht erstattungsfähig an. Dies deshalb, weil bereits das erste Anschreiben das gewünschte Ergebnis erreicht hatte.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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