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OLG Frankfurt a.M.: Zur Rechtswidrigkeit von „Vorkasse“-Klauseln bei Online-Shops
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 6 W 84/12 entschieden, dass die Verwendung einer AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebot des Kunden "zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet" erklärt wird, unwirksam ist. Überdies liege ein Wettbewerbsverstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 4 Nr. 11 UWG vor.
Folgende AGB-Klausel wurde beanstandet: „Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."
Die Richter am OLG Frankfurt bemängelten, dass bei der Zahlungsart Vorkasse der Klauselbestandteil nicht hinreichend bestimmt sei. Es gehe nicht eindeutig hervor, zu welchem genauen Zeitpunkt eine Annahme des Vertragsangebotes vorliegen solle. Überdies sei von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen, da dieser eine Zahlung an den Verkäufer leiste, obwohl zum diesem Zeitpunkt noch gar kein Vertrag bestanden habe (keine Annahme). Um einen Vertragsschluss zu erreichen sei der Käufer gezwungen, den Kaufpreis vorab zu überweisen. Diese Praxis widerspreche den allgemeinen Grundsätzen über das Zustandekommen von Verträgen und sei damit rechtswidrig.