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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: PAngVO-Preisangabepflichten gelten nicht auf Auto-Fachmesse IAA

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 29.11.2013, Az.: 6 W 111/13 entschieden, dass Unternehmen, welche ihre Produkte auf einer bekannten Auto-Fachmesse präsentieren, nicht verpflichtet sind, die Preisangabenpflicht nach § 1 PAngVO gegenüber Verbrauchern einzuhalten.

Die Antragsgegnerin stellte auf der bekannten Auto-Fachmesse IAA mehrere Fahrzeuge aus, ohne die Preisangabenpflicht nach der PAngVO zu beachten. Ein bekannter Sportwagen-Hersteller sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngVO und verlangte Unterlassung.

Die Richter am OLG Frankfurt a.M. verneinten das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG bestehe nicht, da kein Verstoß gegen die PAngVO vorliege. Nach § 1 PAngVO ist zur Angabe von Preisen verpflichtet, wer Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet. Unter einem „Angebot von Waren“ i.S. des § 1 PAngVO ist eine Aufforderung zum Kauf und nicht bloße Werbung zu verstehen. Ein solches Angebot an Letztverbraucher liege bei einer Automobilmesse nicht vor. Vielmehr handele es sich um eine Leistungsschau der Automobilhersteller und damit letztlich um eine Werbemaßnahme. Ziel der Autohersteller sei es, auf ihre neuen Produkte aufmerksam zu machen, eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf sei damit nicht verbunden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sich die Automesse nicht vorrangig an Letztverbraucher richte. Es handele sich um eine Fachmesse, welche nur an bestimmten Tagen für Endverbraucher geöffnet sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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