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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Düsseldorf: AGB von Vodafone D2 (teilweise) rechtswidrig

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12 entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Vertragspartner auch einen DSL- Anschluss mit geringerer Bandbreite akzeptieren muss, unwirksam sind.

Vodafone benutzte u.a. folgende Klausel:

„1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“

Diese Klausel verstößt nach Ansicht des OLG Düsseldorf gegen geltendes Recht. Die Klausel ermögliche es Vodafone, einseitig nachträglich eine Einschränkung der ursprünglich zugesagten Leistung vorzunehmen. Die nachträgliche Änderung zentraler Vertragspflichten verstößt aber gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist damit als unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Verbrauchers zu werten. Nach Ansicht des Gerichts lasse die Klausel völlig offen, unter welchen genauen Umständen die ursprünglich vereinbarte Bandbreite nicht mehr zur Verfügung stehen solle. Außerdem sah das Gericht einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gegeben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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