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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Brandenburg: Schadensersatzpauschale bei Rücklastschriften in Mobilfunk-AGB rechtswidrig

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 7 W 92/11 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter für eine Rücklastschrift keinen pauschalen Schadensersatzbetrag von 15 Euro fordern darf.

Im konkreten Fall enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkunternehmens eine Klausel, wonach bei nicht ausreichender Kontodeckung des Kunden eine Rücklastschrift über 15 Euro zu zahlen sei. Die Richter am OLG Brandenburg erklärten die Klausel für unwirksam, da der gewöhnliche Schaden weitaus geringer einzustufen sei. Interne Verwaltungskosten dürften bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht zu Grunde gelegt werden, da es sich schon begrifflich nicht um Schadensposten sondern um Aufwendungen, also freiwillige Vermögensopfer, handele.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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