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OLG Bamberg: Unzulässige Werbeaussage „Textilleder“
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 3 U 219/11 entschieden, dass die Werbeaussage „Textilleder“ irreführend nach § 5 UWG ist, da die gewählte Bezeichnung geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Irreführung nach § 5 UWG hervorzurufen.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Aufgrund zahlreicher Wortkombinationen mit dem Wort „Leder" (z.B. Wildleder, Velourleder, Nappaleder, Lackleder, Spaltleder) erwartet der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören und die dies deshalb aus eigener Sachkunde beurteilen können, bei einem Produkt mit dem zweiten Wortbestandteil „Leder", dass es sich zumindest zum weit überwiegenden Teil um ein aus Häuten und Fellen hergestelltes Naturprodukt handelt….Die Bezeichnung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei dem Wort „Textilleder“ um keine Wortschöpfung der Beklagten handelt, sondern dieser Begriff vielmehr in weitem Umfang als alternative Bezeichnung für Kunstleder verwendet wird. Dies kann der Berufung der Beklagten aber nicht zum Erfolg verhelfen. (…) Entscheidend ist vielmehr, ob durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher „Textilleder“ weit überwiegend sogleich als euphemistische Umschreibung für „Kunstleder“ verstehen. Das kann nicht angenommen werden. Erst recht nicht, wenn es sich bei „Textilleder“ um eine Form von Kunstleder handelt, die optisch und haptisch echtem Leder besonders ähnlich ist, wie die Beklagte selbst vorträgt. Hinzu kommt, dass die Existenz des eingeführten Begriffs „Kunstleder“ den – unzutreffenden – Schluss nahelegt, „Textilleder“ sei etwas anderes. Da es einen eingeführten Begriff für Bezugsstoffe gibt, die wie Leder aussehen, aber nicht aus Leder bestehen, nämlich den Begriff „Kunstleder“, spricht auch einiges dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „Textilleder“ die wahre Qualität der fraglichen Bezugsstoffe verschleiert werden soll. Die dabei – bewusst oder unbewusst – hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie generell geeignet sind, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen."