Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Bamberg: Unzulässige Werbeaussage „Textilleder“

Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 3 U 219/11 entschieden, dass die Werbeaussage „Textilleder“ irreführend nach § 5 UWG ist, da die gewählte Bezeichnung geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Irreführung nach § 5 UWG hervorzurufen.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Aufgrund zahlreicher Wortkombinationen mit dem Wort „Leder" (z.B. Wildleder, Velourleder, Nappaleder, Lackleder, Spaltleder) erwartet der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören und die dies deshalb aus eigener Sachkunde beurteilen können, bei einem Produkt mit dem zweiten Wortbestandteil „Leder", dass es sich zumindest zum weit überwiegenden Teil um ein aus Häuten und Fellen hergestelltes Naturprodukt handelt….Die Bezeichnung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei dem Wort „Textilleder“ um keine Wortschöpfung der Beklagten handelt, sondern dieser Begriff vielmehr in weitem Umfang als alternative Bezeichnung für Kunstleder verwendet wird. Dies kann der Berufung der Beklagten aber nicht zum Erfolg verhelfen. (…) Entscheidend ist vielmehr, ob durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher „Textilleder“ weit überwiegend sogleich als euphemistische Umschreibung für „Kunstleder“ verstehen. Das kann nicht angenommen werden. Erst recht nicht, wenn es sich bei „Textilleder“ um eine Form von Kunstleder handelt, die optisch und haptisch echtem Leder besonders ähnlich ist, wie die Beklagte selbst vorträgt. Hinzu kommt, dass die Existenz des eingeführten Begriffs „Kunstleder“ den – unzutreffenden – Schluss nahelegt, „Textilleder“ sei etwas anderes. Da es einen eingeführten Begriff für Bezugsstoffe gibt, die wie Leder aussehen, aber nicht aus Leder bestehen, nämlich den Begriff „Kunstleder“, spricht auch einiges dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „Textilleder“ die wahre Qualität der fraglichen Bezugsstoffe verschleiert werden soll. Die dabei – bewusst oder unbewusst – hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie generell geeignet sind, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen."

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen