Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG München: Stiftung Warentest unterliegt Ritter Sport
Das LG München hat mit Urteil vom 13.01.14, Az.: 9 O 25477/13 die von Ritter Sport erwirkte einstweilige Verfügung vom 28.11.13 durch Endurteil bestätigt. Folgende Behauptungen dürfen von der Beklagten (Stiftung Warentest) in Bezug auf die Voll-Nussschokolade der Klägerin (Ritter Sport) nicht mehr aufgestellt werden:
- Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.
- Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.
- Im Zutatenverzeichnis wird nur natürliches Aroma genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.
- wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.
- Die Bewertung mangelhaft in der Rubrik DEKLARATION allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stiftung Warentest hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte Voll-Nuss der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben. Hiergegen wehrte sich Ritter Sport und ging im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich gegen das Test-Magazin vor. Der Stiftung Warentest wurde es untersagt, die oben aufgestellten Behauptungen weiter öffentlich zu verbreiten. Gegen den Beschluss des LG München hat die Verfügungsbeklagte (Stiftung Warentest) Widerspruch eingelegt, vgl. §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO. Das LG München hat nun in seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bestätigt.
Die Richter der 9. Zivilkammer am LG München stellten in ihrer Entscheidung fest, dass Ritter Sport durch die aufgestellten Behauptungen der Beklagten in seinen Rechten verletzt werde. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die von Ritter Sport hergestellte Voll-Nussschokolade enthalten den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal, sei falsch. Zwar sei unstreitig, dass die Schokolade von Ritter Sport den fraglichen Aromastoff enthalte. Allerdings werde der Stoff aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch ein nach der sog. Europäischen Aromenverordnung (VO/EG Nr. 1334/2008 zugelassenes Verfahren gewonnen.
Die Beklagte erklärte hierzu, dass ein von ihr beauftragtes Prüfinstitut den fraglichen Aromastoff eindeutig nachgewiesen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es ein industrielles Herstellungsverfahren für Piperonal gebe, welches mit der EG-Verordnung vereinbar sei. Insofern sei man von einem Verstoß gegen die europäische Aromenverordnung von Seiten der Klägerin ausgegangen.
Die Richter stellten in den Entscheidungsgründen des Urteils fest, dass die von der Stiftung Warentest vorgenommene Auslegung der EU-Richtlinie rechtsfehlerhaft gewesen sei. Das von Ritter Sport vorgenommene Verfahren zur Gewinnung des fraglichen Aromastoffs sei mit europäischem Recht vereinbar. Zwar stehe es einer Test-Zeitschrift grundsätzlich auch zu, höhere Teststandards als die gesetzlich vorgeschriebenen zu fordern und positiv zu bewerten. Die geltenden rechtlichen Vorgaben dürften auch kritisch hinterfragt werden. Allerdings sei die zulässige Grenze der Meinungsäußerung dann überschritten, wenn die Berichterstattung eine „Unschärfe“ in Kauf nehme und ein falscher Eindruck beim Verbraucher (kein natürlicher Aromastoff) entstehe. Eine Irreführung der Verbraucher durch falsche Deklaration liege jedenfalls nicht vor.