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LG München I: Irreführende Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate
Das LG München I hat mit Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14 entschieden, dass Kabel Deutschland gegenüber Verbrauchern irreführend und damit wettbewerbswidrig für eine Internet-Flatrate geworben hat.
Kabel Deutschland versandte an Verbraucher ein Schreiben, in welchem für das Produkt „Internet & Telefon 10“ geworben wurde.
Darin hieß es: „Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet.“ In einer dem Schreiben beigefügten Broschüre befand sich des Weitern der Hinweis: „Ab einem Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB pro Tag ist Kabel Deutschland berechtigt, die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen; aktuell wird eine Drosselung erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag durchgeführt.“
Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die Werbeaussage von Kabel Deutschland sei irreführend nach § 5 UWG. Zur Begründung führten die Richter aus:
Alleine aus der Formulierung „mit bis zu 10Mbit/s im Download für schnelles Internet“ ergebe sich nicht, dass ab einem bestimmten Datenvolumen eine Drosselung der Geschwindigkeit stattfinde. Auch gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher bei einer Festnetzflatrate nicht von einer Drosselung der Geschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens aus (anders im Mobilfunkbereich). Die dem Schreiben beigefügte Broschüre sei nicht geeignet, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, da der Verbraucher im konkreten Fall nicht damit rechne, dass sich in der beigelegten Broschüre Angaben zu einer Begrenzung der Downloadgeschwindigkeit befänden. Schon aus diesem Grund sei eine Irreführung nach § 5 UWG zu bejahen. Im Übrigen genüge die Fußnote auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nicht klar hervorgehe, welche Nutzungen konkret unter den Begriff „Filesharing-Anwendungen“ zu fassen seien.