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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München I: Irreführende Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate

Das LG München I hat mit Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14 entschieden, dass Kabel Deutschland gegenüber Verbrauchern irreführend und damit wettbewerbswidrig für eine Internet-Flatrate geworben hat.

Kabel Deutschland versandte an Verbraucher ein Schreiben, in welchem für das Produkt „Internet & Telefon 10“ geworben wurde.

Darin hieß es: „Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet.“ In einer dem Schreiben beigefügten Broschüre befand sich des Weitern der Hinweis: „Ab einem Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB pro Tag ist Kabel Deutschland berechtigt, die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen; aktuell wird eine Drosselung erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag durchgeführt.“

Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die Werbeaussage von Kabel Deutschland sei irreführend nach § 5 UWG. Zur Begründung führten die Richter aus:

Alleine aus der Formulierung „mit bis zu 10Mbit/s im Download für schnelles Internet“ ergebe sich nicht, dass ab einem bestimmten Datenvolumen eine Drosselung der Geschwindigkeit stattfinde. Auch gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher bei einer Festnetzflatrate nicht von einer Drosselung der Geschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens aus (anders im Mobilfunkbereich). Die dem Schreiben beigefügte Broschüre sei nicht geeignet, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, da der Verbraucher im konkreten Fall nicht damit rechne, dass sich in der beigelegten Broschüre Angaben zu einer Begrenzung der Downloadgeschwindigkeit befänden. Schon aus diesem Grund sei eine Irreführung nach § 5 UWG zu bejahen. Im Übrigen genüge die Fußnote auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nicht klar hervorgehe, welche Nutzungen konkret unter den Begriff „Filesharing-Anwendungen“ zu fassen seien.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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