Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
LG Leipzig: Vertragslaufzeit von über 25 Jahren in AGB rechtswidrig
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2013, Az.: 08 O 897/13 entschieden, dass eine AGB-Regelung gegenüber Verbrauchern, welche für die Verlegung eines Glasfaserkabels eine Vertragslaufzeit von mehr als 25 Jahren vorsieht, unwirksam ist, § 307 BGB.
Die Beklagte (eins Energie in Sachsen GmbH & Co. KG), ein Unternehmen welches bundesweit Glasfaserkabel verlegt, verwendete gegenüber ihren Kunden (Unternehmer und Verbraucher) nachfolgende Bestimmungen in ihren Verträgen:
„2. Der Glasfaseranschluss und die zu dessen Herstellung notwendigen Arbeiten sind im Zuge des Erstausbaus des betreffenden Wohn-/Gewerbegebietes für den Eigentümer kostenfrei.
- Eine Kündigung dieser Nutzungsvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31.12.2039, möglich. Wird die Vereinbarung nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt, ist eine Kündigung frühestens nach jeweils weiteren 5 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sowie gemäß § 544 BGB bleiben unberührt.
- Der Eigentümer verpflichtet sich, für den Fall, dass er das Grundstück ganz oder teilweise veräußert die eins zu benachrichtigen und in den Kaufvertrag die folgende Klausel aufzunehmen: “Der Käufer tritt in alle Verpflichtungen ein, die sich aus dieser Nutzungsvereinbarung für glasfaserbasierte Grundstücks- und Gebäudenetze ergeben.”
- Der Eigentümer verpflichtet sich mit dieser Vereinbarung nicht zur Abnahme von Telekommunikationsdiensten (Telefon, Internet, etc.). Der Eigentümer bzw. sein Mieter sind zudem nicht gehindert, einen beliebigen Anbieter für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten (Telefon, Internet, etc.) zu wählen. Dem Eigentümer steht es auch frei, mit Dritten weitere Grundstücksnutzungsverträge abzuschließen.
- Mit Unterzeichnung der vorliegenden Nutzungsvereinbarung erwirbt der Eigentümer keinen Anspruch auf Herstellung eines Glasfasernetzes.”
Die Richter stellten in den Entscheidungsgründen fest, dass eine mehr als 25-jährige Laufzeit den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Eine derartig lange Laufzeit sei als unüblich zu qualifizieren und benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise, § 307 BGB. Ob die Klausel gegen § 309 Nr. 9a BGB verstößt, welcher streng genommen vorrangig zu prüfen wäre, ließ das Gericht offen. Demnach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis, welches die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat, dem Vertragspartner eine längere als zwei Jahre bindende Laufzeit auferlegt wird.
Im Übrigen müsse bei einer AGB- Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB immer der gesamte Vertragstext berücksichtigt werden. Dabei falle auf, dass der Vertrag dem Kunden keinerlei Rechte einräume, sondern dem Verbraucher nur Pflichten auferlegt würden. So sei in den AGB’s bestimmt, dass der Grundstückseigentümer kein Anschlussrecht erwerbe. Dies stehe vielmehr im Ermessen des Verwenders. Des Weiteren bemängelten die Richter den Umstand, dass zu wichtigen Fragen, wie bspw. welcher Vertragsteil die laufenden Kosten für Unterhalt und Wartung zu tragen habe, keinerlei Regelung getroffen worden sei.