Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Köln: Verwendung geschützter Fotos bei eBay lässt Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG zu

Das LG Köln hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 – Az. 28 S 10/11 (Vorinstanz AG Köln – Az.137 C 691/10), entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung fremder Bilder bei eBay eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG erfolgt.

Im konkreten Fall hatte ein Nutzer insgesamt 6 fremde Bilder bei eBay verwendet. Der Kläger hatte deswegen eine Abmahnung ausgesprochen und den Abgemahnten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Zahlung von 1.800,00 EUR Schadenersatz sowie zur Erstattung von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.1.92,60 EUR aufgefordert. Dies wurde von dem Beklagten abgelehnt, dieser wollte lediglich 265,70 Euro Abmahnkosten und 300 Euro Schadensersatz leisten.

Das Gericht hielt den geforderten Schadenersatz für unangemessen. Angemessen wären für die einmalige, nicht geschäftliche, Nutzung der Fotos lediglich 45 Euro Schadensersatz pro Bild. Aufgrund der Sachlage sah das Gericht außerdem die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG als gegeben an, so dass die zu erstattenden Anwaltskosten auf 100,- EUR zu reduzieren seien.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da die meisten Gerichte derzeit bei der Anwendung der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG derzeit sehr zurückhaltend sind.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen