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LG Köln: Irreführung durch Bezeichnung „Frischfisch“
Das LG Köln hat mit Urteil vom 17.11.2011, Az.: 31 O 264/11 entschieden, dass "Firschfisch"-Angaben eines Herstellers für Fischprodukte irreführend sein können und damit wettbewerbswidrig nach dem UWG sind.
Verschiedene Fischprodukte wurden von der Beklagten wie folgt beworben: "FRISCH & FERTIG", "Absolute Frische bei sofortigem Genuss" und "Frischfisch". Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverein auf Unterlassung. Die Richter am LG Köln gaben der Klage statt. Die Bezeichnung „FRISCH & FERTIG“, wie sie auf der Verpackung aufgedruckt sei, führe zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher, da der Verkehr davon ausgehen müsse, der Fisch sei zum einen frisch, zum anderen fertig zum Verzehr. Der Verkehr erwartet aber nicht, dass dem Fisch auch noch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigesetzt sind, wie vorliegend geschehen. Denn dann sei der Fisch nicht mehr „frisch“, sondern industriell haltbar gemacht worden. Auch durch den Satz „Absolute Frische bei sofortigem Genuss“ suggeriere die Beklagte in der vorliegenden Gestaltung, der Fisch sei frisch und komme ohne weitere Zwischenschritte direkt aus dem Meer. Gleiches gelte für die Bezeichnung „Frischfisch“. Alle Angaben seien geeignet bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung hervorzurufen und aus diesem irreführend nach § 5 UWG.