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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Köln: Irreführung durch Bezeichnung „Frischfisch“

Das LG Köln hat mit Urteil vom 17.11.2011, Az.: 31 O 264/11 entschieden, dass "Firschfisch"-Angaben eines Herstellers für Fischprodukte irreführend sein können und damit wettbewerbswidrig nach dem UWG sind.

Verschiedene Fischprodukte wurden von der Beklagten wie folgt beworben: "FRISCH & FERTIG", "Absolute Frische bei sofortigem Genuss" und "Frischfisch". Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverein auf Unterlassung. Die Richter am LG Köln gaben der Klage statt. Die Bezeichnung „FRISCH & FERTIG“, wie sie auf der Verpackung aufgedruckt sei, führe zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher, da der Verkehr davon ausgehen müsse, der Fisch sei zum einen frisch, zum anderen fertig zum Verzehr. Der Verkehr erwartet aber nicht, dass dem Fisch auch noch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigesetzt sind, wie vorliegend geschehen. Denn dann sei der Fisch nicht mehr „frisch“, sondern industriell haltbar gemacht worden. Auch durch den Satz „Absolute Frische bei sofortigem Genuss“ suggeriere die Beklagte in der vorliegenden Gestaltung, der Fisch sei frisch und komme ohne weitere Zwischenschritte direkt aus dem Meer. Gleiches gelte für die Bezeichnung „Frischfisch“. Alle Angaben seien geeignet bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung hervorzurufen und aus diesem irreführend nach § 5 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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